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Betreuungsunterhalt: Mit Augenmaß und Realitätssinn
Zum Urteil des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt erklären Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin und frauenpolitische Sprecherin, und Ekin Deligöz, kinder- und familienpolitische Sprecherin:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht ist zu begrüßen. Die von der Reform beabsichtigte Angleichung der Rechtslage von geschiedenen und nicht-verheirateten Müttern wurde ebenso gestärkt wie der auch in Lebensgemeinschaften vorhandene Vertrauensschutz. Der Anspruch von Müttern oder Vätern auf Betreuungsunterhalt wird derzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Dieser Anreiz für eine zügige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ist richtig. Dennoch kann die Erwerbstätigkeit auch nach den drei Jahren nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein. Dabei ist der konkrete Einzelfall zu prüfen.
Will der betreuende Elternteil einen längeren Betreuungsunterhalt erhalten, müssen dafür wichtige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Diese Gründe können sowohl kind- wie auch elternbezogen sein. Zu den elternbezogenen Gründen kann auch der Vertrauensschutz bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit einem längeren Zusammenleben oder ein gemeinsamer Kinderwunsch gehören.
Darüber hinaus führt aber auch eine Ganztagsbetreuung des Kindes nicht automatisch zu einer Vollzeiterwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Damit erkennt der Bundesgerichtshof die Realität an: vor allem in Westdeutschland gibt es viel zu wenig Ganztagsbetreuungsangebote. Und selbst wenn ein Kind ganztägig betreut wird, heißt das noch lange nicht, dass damit auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils möglich ist. Das Urteil beweist Augenmaß und Realitätssinn.
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