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Lebenspartnerschaft: Bundesverwaltungsgericht spielt den Ball an den Gesetzgeber zurück

NR. 0840 der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Datum: 26. Juli 2007

Lebenspartnerschaft: Bundesverwaltungsgericht spielt den Ball an den Gesetzgeber zurück

 

Zur aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Lebenspartnerschaften erklären Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer, und Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin und rentenpolitische Sprecherin:

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts spielt den Ball an den Gesetzgeber zurück: Er hat es in der Hand, wie weit sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie überlebender gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Lebenswirklichkeit annähern.

 

Nun muss der Bundestag beim Bundesbeamtenrecht endlich handeln.

 

Das Gericht erteilt mit seinem Spruch mitnichten einen Freibrief für eine dauerhafte Differenzierung zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe bei der Versorgungssituation. Es verweist in seiner Begründung auf die typischen Unterschiede in der Versorgungssituation von Ehe und Lebenspartnerschaft - an diesen dürfe sich der Satzungsgeber orientieren. Nähere sich diese Versorgungssituation einander an, ergebe sich auch für den Versicherungsträger die Notwendigkeit zur Anpassung. Die einzige Differenz in diesem Bereich ist aber heute noch die Beamtenversorgung. Bei der gesetzlichen Rentenverssicherung und der Abgeordnetenversorgung ist die Versorgungssituation bereits identisch. Mit der vom Bundesland Bremen jetzt begonnenen rechtlichen Angleichung im dortigen Landesbeamtenrecht hat eine Bewegung beim Gesetzgeber ihren Anfang genommen, die die vollständige Angleichung der Versorgungssituation zum Ziel hat.

 

Dennoch überzeugt die Ablehnung juristisch nicht. Eine rationale Begründung, warum die gleiche Unterhaltsverpflichtung nicht jetzt schon die gleiche Hinterbliebenenversorgung zur Folge haben soll, bleiben die Leipziger Richter und Richterinnen schuldig. Es ist auch fraglich, ob die Regelung nicht bereits heute europarechtlich als unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Identität und des Geschlechtes zu werten ist.

 

 



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