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NR. 0179 der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
Datum: 13. Februar 2007
Vaterschaftstests: Hausaufgaben aus Karlsruhe für die Koalition
Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verwertung heimlicher Vaterschaftstests als Beweismittel bei Vaterschaftsanfechtungsklagen erklären Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin und frauenpolitische Sprecherin, Birgitt Bender, gesundheitspolitische Sprecherin und Ekin Deligöz, Sprecherin für Kinder- und Familienpolitik:
Wir begrüßen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es stellt unmissverständlich fest, dass ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest nicht als Beweismittel bei Vaterschaftsanfechtungsklagen dienen darf. Stärker als das berechtigte Interesse eines Mannes auf Kenntnis einer Vaterschaft wiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes. Jetzt ist klar: Statt Heimlichkeit ist offenes Ansprechen und Ausfechten der Zweifel gefragt.
Gentests und deren Ergebnisse können weit reichende Informationen über die jeweilige Person und deren Angehörige enthalten Daher müssen sie besonders geschützt werden. Wir Grünen haben deshalb einen umfassenden Entwurf für ein Gendiagnostikgesetz vorgelegt. Dort werden heimliche Abstammungsuntersuchungen verboten und festgelegt, dass private Abstammungsuntersuchungen nur mit Einwilligung aller Betroffenen durchgeführt werden dürfen.
Mit seinem Urteil stärkt das Bundesverfassungsgericht auch die Position der Väter. Das Gericht fordert ein vereinfachtes Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung. Dies soll den Vätern ermöglichen, sich in Zweifelsfällen Gewissheit über ihre biologische Vaterschaft zu verschaffen, ohne gleich ihre Elternschaft in Frage stellen zu müssen. Die rot-grüne Bundesregierung hatte bereits an einem Entwurf für ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gearbeitet. Die Ohrfeige des Verfassungsgerichts, dass die Bundesregierung den Grundrechtsschutz für die Väter vernachlässigt, gilt daher der großen Koalition, die diese Initiative nach den Wahlen nicht aufgenommen hat.
Bei einem Feststellungsverfahren sind aber noch viele Fragen zu klären. Zentral ist dabei, dass die Interessen des Kindes, seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, ebenfalls geschützt werden müssen.
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