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Arbeitsvermittlung ins Bordell ist eine Zeitungsente (27.04.2005)

Keine Frau und auch kein Mann wird von der Arbeitsagentur in die Prostitution vermittelt, nicht freiwillig und schon gar nicht unter Androhung von Leistungskürzungen. Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt ausdrücklich nicht in Stellen aus dem Bereich der Prostitution. Dies wurde bereits kurz nach dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes festgelegt. Stellenangebote entsprechender "Anbieter" werden von der Arbeitsagentur nicht angenommen und Angebote, die in das Arbeitsmarktportal des virtuellen Arbeitsmarkts im Internet eingegeben werden, werden gelöscht. Damit stellt sich auch nicht die Frage nach leistungsrechtlichen Konsequenzen wegen Arbeitsablehnungen.

Stellen im Erotikbereich wie beispielsweise Tabledancer/in oder Stripper/in werden von der Arbeitsagentur zwar angenommen, aber nur auf aktive Nachfrage der Arbeitssuchenden vermittelt.

Einer Vermittlung in Angebote aus dem Bereich der Prostitution steht seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr die Sittenwidrigkeit entgegen, die Arbeitsagentur hat sich aber aus grundsätzlichen Erwägungen deutlich gegen eine solche Vermittlung entschieden.

Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten wurde diesen eine klare Sonderstellung gegenüber anderen Berufen eingeräumt. So dürfen zum Beispiel die Bestimmungen in Arbeitsverträgen für die Prostituierten über Zeit und Ort der Tätigkeit nicht hinausgehen, auch eine Kündigungsfrist für die Prostituierte darf es nicht geben. 

Zu dieser gesetzlichen Sonderstellung gehört auch ausdrücklich, dass die Arbeitsagentur ihre Vermittlungsmöglichkeiten zugunsten eines Ausstiegs aus der Tätigkeit als Prostituierte zur Verfügung stellt. Prostituierte, die den Ausstieg aus dem bisherigen Gewerbe anstreben, können die Vermittlungs- und Beratungsdienste der BA nutzen. Eine Vermittlung in die Prostitution, zudem noch eine Zwangsvermittlung, würde dem deutlich zuwiderlaufen.

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