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Nichteheliche Lebensgemeinschaften gesetzlich anerkennen - Familienrecht reformieren

Irmingard Schewe-Gerigk, frauenpolitische Sprecherin, und Volker Beck, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer, erklären:

 

Wir fordern die gesetzliche Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften und wollen Rechte und Pflichten in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

 

Verantwortung wird heute in vielfältiger Form gelebt. Das geltende Familienrecht wird diesem gewachsenen Pluralismus der Lebensformen nicht mehr gerecht. Eheähnliche Lebensgemeinschaften sind im Sozialrecht einseitig Belastungen ausgesetzt: Geht es um die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe oder bei Wohngeld, werden sie als zusammengehörig eingestuft. In anderen Bereichen fehlt diese Anerkennung, z.B. bei Angehörigenrechten, im Kindschaftsrecht, im Erbrecht und bei der Erbschaftssteuer.

 

Es kann nicht Sache der Politik sein, Menschen vorzuschreiben, wie sie zu leben haben. Der Gesetzgeber muss vielmehr sachgerechte Angebote für die verschiedenen Formen des Zusammenlebens schaffen.

 

Wir wollen den rechtlichen Schutz für Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zügig verbessern: Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden wir noch in dieser Wahlperiode ein modernes Lebensgemeinschaftsrecht auf den Weg bringen. Diese Reform zielt in erster Linie auf Lebensgemeinschaften von Mann und Frau, soll aber gleichermaßen auch für gleichgeschlechtliche Paare gelten, die keine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen möchten.

 

Viele Länder in Europa haben nichteheliche Lebensgemeinschaften bereits gesetzlich anerkannt. Deren Erfahrungen wollen wir für die deutsche Gesetzgebung auswerten. Mit einem Hearing, an dem Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland mitwirken, eröffnen wir heute die Diskussion über die Reform des Familienrechts.

 

Anders als bei der Eingetragenen Lebenspartnerschaft geht es bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht um die Gleichstellung mit der Ehe. Dies wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aber ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum eröffnet. Den wollen wir nutzen.

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