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Kinder und Jugendliche an die Macht - Nein zum Elternwahlrecht!

Zur 1. Lesung des Gruppenantrages „Wahlrecht von Geburt an“ erklärt Irmingard Schewe-Gerigk, Parlamentarische Geschäftsführerin:

 

Mehr Rechte für Kinder bei politischen Entscheidungen und eine familienfreundliche Politik, das sind Ziele für die sich jede Anstrengung lohnt. Dieses aber durch ein Elternwahlrecht, bei dem die Eltern pro Kind eine zusätzliche Stimme stellvertretend für ihre Kinder erhalten, stößt nicht nur auf verfassungsrechtliche Bedenken, sondern ist lebensfremd.

 

Das Elternwahlrecht verstieße gegen die Prinzipien der Höchstpersönlichkeit des Wahlrechtes, den Grundsatz der geheimen Wahl und die Gleichheit der Wahl.Diese Demokratieprinzipien garantieren allen WählerInnen die gleiche Anzahl und die gleiche Bedeutung ihrer Stimmen und erkennen an, dass man eine politische Meinung immer nur für sich selbst haben kann.

 

Das Wahlrecht würde von einer bestimmten Lebensweise abhängig gemacht, wenn Eltern

- wahrscheinlich eher die Väter - so viele Stimmen zusätzlich abgeben könnten, wie sie Kinder haben.Menschen mit minderjährigen Kindern bekämen politisch mehr Gewicht als Menschen ohne bzw. mit volljährigen Kindern. So entstünde ein Klassenwahlrecht, das 1918 aus guten Gründen abgeschafft wurde und das im Übrigen von 75 Prozent der Bevölkerung abgelehnt wird. Auch kann das Elternwahlrecht nicht garantieren, dass die durch die Eltern treuhänderisch wahrgenommen Stimmen dem Kindeswunsch entsprechen. Viele Jugendliche haben eine von den Eltern abweichende politische Meinung. Auch wenn Kinder ihre Interessen und eine Wahlabsicht reflektieren und äußern können, bleibt es ihren Eltern überlassen, diesem Wunsch zu entsprechen oder nach eigenen Erwägungen zu wählen.

 

Ungeklärt bleibt auch, welcher Elternteil in Vertretung für das Kind abstimmt. Nicht nur bei gemeinsamem Sorgerecht geschiedener oder getrennt lebender Elternteile ist zusätzlicher Konfliktstoff absehbar. Wie ein Elternwahlrecht in der Einwanderungsgesellschaft funktionieren soll, ist ebenfalls offen. Dürfen ausländische Eltern an die Wahlurne treten, wenn ihre Kinder deutsche Staatsbürger sind? Und was gilt, wenn die 16-jährige Tochter einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ihre politischen Neigungen eher in der Wahlentscheidung des Vaters als der der Mutter reflektiert sieht? Der im Streitfall vorgeschlagene Gang zum Familiengericht ist absurd. Diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Gerichte dürfte diese kurz vor den Wahlen lahm legen.

 

Das berechtigte Ziel, die Interessen von Kindern und Jugendlichen stärker zu berücksichtigen, lässt sich durch andere Maßnahmen wie z.B. die Absenkung des Wahlalters oder einer vorgeschriebenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungen effektiver erreichen.



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