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Putting gender on agenda (2010)

Bündnis 90 /Die Grünen wollen mit den neuen Instrumenten der Arbeitsförderung die eigenständige Existenzsicherung und die individuelle Absicherung für alle Frauen fördern, und ihnen Wege in alle Berufsfelder eröffnen.

Die beiden zentralen Prinzipien der Hartz-Gesetze des frühzeitigen „Forderns und Förderns“ und der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten mit dem Ziel des Abbaus von „Verschiebebahnhöfen“ ent-sprechen grundsätzlich dieser Leitlinie.

Aus einer frauen- und geschlechterspezifischen Analyse besteht durch die Neuregelung der „Hartz“-Gesetze jedoch auch das Risiko, existierende geschlechtsspezifische Differenzen am Arbeitsmarkt zu verstärken. ExpertInnen haben diese Kritik seit Veröffentlichung der Vorschläge und der ersten Ge-setzentwürfe vorgetragen. Im Zentrum der Kritik stehen dabei:

 

• die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Hinblick auf den Erhalt eigener Ansprüche, Anrechnung des Partnereinkommens, Anrechnung des Vermögens für die Alterssi-cherung

• die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Aufsplittung von sozialverischerungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Mini-Jobs, Abwer-tung von Erziehungsaufgaben, Zunahme von Frauen mit unzureichender Absicherung in der RV und KV

• die Vermittlungspraxis in den Jobcentern

arbeitslos gemeldete Frauen gehören zu der Gruppe der „billigen“ Arbeitslosen, Definition Er-werbsfähigkeit, fehlende Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Gefahr der „Dequalifizierungsrutsche“

• die Zugangsmöglichkeiten zu allen Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik

NichtleistungsempfängerInnen, Unterhalt für Berufsrückkehrerinnen, Teilnahme an Qualifizierung und beruflicher Weiterbildung, Absicherung der Familienphase für alle Mütter(Eltern)

 

Hier ist es die gesetzgeberische Pflicht, die Kritikpunkte zu prüfen und ggf. nachzusteuern. Im Hinblick auf die Verabschiedung von Hartz III +IV gilt es, diese am Leitbild der Chancengleichheit und Ge-schlechtergerechtigkeit zu orientieren und unerwünschte Effekte der bereits verabschiedeten Gesetze Hartz I+II ggf. zu präzisieren und zu korrigieren.

Durchgängiges Prinzip aller Regelungen ist die Sicherstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Sämtliche Maßnahmen müssen dem Ziel dienen, die Frauenerwerbsquote entsprechend den Vorgaben der EU (60% bis 2010) zu erhöhen, und auf das Ziel der „Lohngerechtigkeit für Frau-en“ gerichtet sein.

Die o. g. Ziele lassen sich selbstverständlich nur durch ein Bündel von Maßnahmen erreichen, das weit mehr umfasst als die hier diskutierten Reformen am Arbeitsmarkt. Jedoch besitzen die Neurege-lungen der Hartz-Gesetze weitreichende Konsequenzen für die Zugangschancen zum Arbeitsmarkt. Hier gilt es aufmerksam abzuwägen, welche Weichen vor dem Hintergrund eines stark geschlechts-spezifisch segregierten Arbeitsmarktes durch die Neuregelungen gestellt werden.

Der Gesetzgeber erwartet von der Umsetzung der Reformen am Arbeitsmarkt auch eine Kostener-sparnis (u.a. um den Ausbau der Kinderbetreuung zu finanzieren). Zu erzielen sind die geplanten Einsparungen vor allem durch die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die bisher vorgelegten Vorschläge lassen dabei jedoch einseitige Kürzungen zu Lasten von Frauen befürchten, was in mehrfacher Hinsicht besonders negative Folgen für erwerbslose Frauen erwarten lässt. Durch die erhöhte Anrechnung des Partnereinkommens werden deutlich mehr Frauen aus dem Leistungs-bezug heraus gedrängt. Inwieweit ihnen damit noch der Zugang zur aktiven Arbeitsmarktförderung of-fen steht, befindet sich momentan in der Verhandlung.

Besonders prekär werden sich die geplanten Neuregelungen für all diejenigen auswirken, deren per-sönliche Situation sich als besonderes Vermittlungs- oder Einstellungshindernis auswirkt (Berufsrück-kehrerinnen, Menschen mit Migrationshintergrund, mit Behinderungen etc.).

 

1. Ausgangslage

 

1.1. Einkommens- und Erwerbssituation von Frauen und Männern

Die Erwerbs- und Einkommenssituation von Frauen und Männern unterscheidet sich in Deutschland immer noch gravierend.

Nach wie vor erzielen Frauen deutlich geringere Löhne und Gehälter. Frauen verdienen durchschnitt-lich nur 76% von dem ihren männlichen Kollegen. Damit ist Deutschland Schlusslicht unter allen EU-Mitgliedsstaaten. Bei gering Qualifizierten gleichen sich die Löhne von Frauen und Männern inzwi-schen annähernd an, bei Hochqualifizierten klafft die Lücke am weitesten auseinander (diese Zahlen beziehen sich auf den durchschnittlichen Vollzeitverdienst bei vergleichbarer Qualifikation). Frauen sind überproportional häufig unterhalb ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation beschäftigt. Viele ar-beiten in gering bezahlten Dienstleistungsberufen mit geringen Aufstiegschancen. 85% aller Teilzeit-beschäftigten sind Frauen. Ehefrauen arbeiten aufgrund des durchschnittlich geringeren Einkommens deshalb häufig in der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V. Der durchschnittlich niedrigere Verdienst und das geringere Nettoeinkommen von Frauen (durch die Steuerklasse V) wirken sich deutlich in den ausbezahlten Lohnersatzleistungen aus. Im Ergebnis führt es dazu, dass Frauen auch bei den abge-leiteten Ansprüchen sehr viel geringere Leistungen erhalten als Männer.

 

1.2. Einkommenssituation erwerbsloser Frauen

Der Anteil von Frauen an den registrierten Arbeitslosen beträgt 45%. Die Anzahl der erwerbslosen Frauen mit Erwerbswunsch liegt jedoch weit höher. In einer Umfrage des BMFSFJ geben 70% der nichterwerbstätigen Mütter mit Kind(ern) unter 3 Jahre an, dass sie erwerbstätig sein möchten. Viele erwerbslose Frauen melden sich nicht beim Arbeitsamt, da sie keine Ansprüche geltend machen kön-nen, sich keine Zugangschancen zu den Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik ausrechnen und ihre Vermittlungschancen gen Null tendieren. Erwerbslose Frauen mit einem Lebensalter von über 40 Jahren (mit Tendenz nach unten) erfahren zusätzliche Diskriminierungen aufgrund ihres Alters.

 

Nichtleistungsempfängerinnen

Zur Gruppe der NichtleistungsempfängerInnen gehören „typischerweise“ erwerbslose Frauen mit ei-nem Partner, dessen Einkommen die zulässige Grenze überschritten ist, bis zu der die Frau noch ein eigene Unterstützung erhält. Jedoch wächst die Gruppe der NichtleistungsempfängerInnen, da zu-nehmend mehr Beschäftigte durch Werkverträge angestellt werden. In großem Ausmaß betrifft dies z.B. ErzieherInnen in Kitas oder HochschulabsolventInnen, die z.T. Jahrelang ausschließlich auf Ho-norarbasis arbeiten und nicht mehr sozialversicherungspflichtig angestellt werden.

29% aller arbeitslos gemeldeten Frauen erhalten keine Leistungen; in den alten BL sind es mehr als ein Drittel (36%), und in den neuen BL (20%).

 

Arbeitslosenhilfeempfängerinnen

34% aller arbeitslos gemeldeten Frauen erhalten Arbeitslosenhilfe; in den alten Bundesländern sind es 23%. In den neuen BL erhält fast jede zweite erwerbslos gemeldete Frau Arbeitslosenhilfe (49,76 %). 85% der Frauen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, erhalten weniger als 600 Euro im Monat, und je-de fünfte Frau erhält weniger als 300 Euro im Monat.

Im Vergleich: nur jeder 20. arbeitslose Mann bezieht so niedrige Leistungen. Jede Kürzungen wirkt sich bei den niedrigen Sätzen deshalb umso stärker aus.

 

Arbeitslosengeldbezieherinnen

Arbeitslosengeld erhält nur ca. jede dritte erwerbslos gemeldete Frau (36,5%), in den alten BL (41%), neue BL sind es nur (29%).

Von der Gesamtsumme an Arbeitslosengeldleistungen erhalten Frauen nur 33,3 %. Zweidrittel aller Arbeitslosengeldleistungen gehen an Männer 66,7%.

Dieser Anteil liegt deutlich über ihrem Anteil an ArbeitslosengeldempfängerInnen (41%) Frauen, und (58%) Männer.

 

 

1.3. Entwicklung der Hartz-Gesetze / Vorschläge der Hartz-Kommission

Das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit als ein zentrales bündnisgrünes Anliegen der Arbeitsmarktpo-litik wurde mit den Vorschlägen der Hartz-Kommission nicht in befriedigender Weise erreicht. Das Hartz-Papier wird dem Gender-Mainstreaming-Anspruch mit einem einzigen Satz in der Präambel ge-recht. Die Vorschläge orientieren sich jedoch weitestgehend an einem traditionellen Gesellschafts- und Familienmodell aus Zeiten der Gründung der Bundesrepublik - mit einem (männlichen) Ernährer und Hauptverdiener und einer dazu verdienenden Ehepartnerin, die hauptsächlich für die erzieheri-schen und pflegerischen Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt zuständig ist. Die Verfestigung eines solchen patriarchial orientierten Modells widerspräche zutiefst dem Verständnis von Gleichberechti-gung, dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit der Politik von Bündnis 90/ Die Grünen, dem Verfas-sungsauftrag zur aktiven Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung und dem Gender-Mainstreaming-Auftrag der Bundesregierung. Die Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die Hartz-Gesetze am Ziel der Geschlechtergerechtigkeit auszurichten, und so unerwünschten Effekten entge-genzusteuern.

 

 

1.4. Zusammenspiel mit weiteren Reformen

Durch die Parallelität der Diskussion zu allen weiteren Aspekten der Reform der sozialen Sicherungs-systeme ergeben sich zusätzliche Gefahren durch die Reformen geschlechterspezifische Differenzen zu verstärken. Ein Anstieg der Frauenarmut im Alter wird von Wissenschaftlerinnen bereits prognosti-ziert. Auf der einen Seite könnte ein traditionelles Rollenbild in modernisierter Form verfestigt und gleichzeitig in anderem Zusammenhang von bereits „gleichgestellten Geschlechtern“ als Grundprä-misse ausgegangen, und so z.B. „Sonderregelungen“ für Frauen als „überholt“ aufgehoben werden. Alle Aspekte der sozialen Sicherungssysteme besitzen eine geschlechtsspezifische Dimension, und jede Veränderung wird für sich genommen bereits enorme Auswirkungen haben. Z. B. wird eine Zu-nahme an weiblichen geringfügig Beschäftigten auch den Bedarf an denjenigen Frauen erhöhen, die auf die Familienversicherungsmöglichkeit in der KV angewiesen sind, um für sich den vollen Versiche-rungsschutz zu erhalten. Wenn diese Möglichkeit aber gleichzeitig abgeschafft wird, fallen die Betrof-fenen in eine Versorgungslücke, die schlussendlich von der Allgemeinheit wieder aufgefangen werden muss.

 

2. Sachstand - Änderungen/ Probleme – Handlungsbedarf

 

2.1. Anwendung SGB III/ Job-Aqtiv - Gleichstellungsziele

Mit dem Job-Aqtiv-Gesetz hat die rot-grüne Regierungskoalition in der vergangenen Legislaturperiode das SGB III novelliert, und fortschrittliche frauen- und geschlechterspezfische Verbesserungen integ-rieren können. Diese entsprechen dem Gender-Mainstreaming-Auftrag der Bundesregierung und der bündnisgrünen Zielsetzung einer Politik der Geschlechtergerechtigkeit.

Einige der neu geschaffenen bzw. geplanten gesetzlichen Regelungen lassen sich nun aber selbst für ExpertInnen in der Praxis kaum mit den Gleichstellungsaufgaben des SGB III (§1; §8) und den Rege-lungen für die Absicherung der Familienphase und Berufsrückkehrerinnen SGB III (§8a, §11, §20, §26) übereinbringen.

Für die Anwendung der gleichstellungspolitisch relevanten Regelungen des SGB III besteht deshalb in der Praxis Bedarf zur rechtlichen Klarstellung und Erlass eindeutiger Vorschriften.

Im Job-Aqtiv-Gesetzes existiert zwar bereits die gesetzliche Vorgabe, Frauen entsprechend ihres An-teils an den Erwerbslosen und ihrer relativen Betroffenheit zu vermitteln (§8), jedoch ist hierbei die „berufsspezifische“ Betroffenheit gemeint.

Die jetzt durch die Hartz-Gesetze gegebene Vermittlung nach Qualifizierungszielen und unter Be-rücksichtigung von Kosten- und Effizienzkriterien waren bei Verabschiedung des Job-Aqtiv-Gesetzes noch nicht bekannt.

 

Die Paragraphen zur „Frauenförderung“ im SGB III müssen dahingehend verändert werden, dass Frauen nicht nur entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit, sondern auch entsprechend ihres Anteils an den Leistungs- bzw. Nichtleistungsempfängerinnen ge-fördert werden. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen decken das nicht ab.

Wichtig wäre es auch, dies ggf. in der entsprechenden Gesetzesbegründung klarzustellen.

Ziel ist es dabei, den NichtleistungsempfängerInnen sowie den „billigen Arbeitslosen“ (zu denen mehrheitlich Frauen gehören s.o.) denselben Zugang zu den Instrumenten der aktiven Arbeitsförde-rung zu ermöglichen wie den „teuren ArbeitslosengeldempfängerInnen“ (i.d.R. Männer). Eindeutige und verständliche Dienstanweisungen der BA wären hilfreich.

 

2.2. Vermittlungspraxis in den Jobcentern

Bereits heute ist es gängige Praxis einiger Arbeitsämter, vorrangig die „teuren Arbeitslosen“ zu vermit-teln und ihnen Zugang zu Weiterbildung und Qualifizierung zu ermöglichen. Dementsprechenden Dienstanweisungen sind zwar von der BA rückgängig gemacht worden, aber zukünftig wird es für die Arbeitsämter unumgänglich sein, in erster Linie die „teuren“ Arbeitslosen zu vermitteln, denn die Effi-zienz- und Einsparvorgaben verlangen eine solche Vorgehensweise. Dies wird sich aber erheblich geschlechtsspezifisch auswirken, denn:

 

Die Leistungen von arbeitslosen Frauen und Männern differieren so stark, dass im Durch-schnitt die Vermittlung eines Mannes für die Arbeitsämter annähernd dem Einspareffekt von der Vermittlung von drei Frauen entspricht.

 

Falls nicht mit entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gegengesteuert wird, werden Frauen in der Konsequenz immer weiter vom Zugang zum ersten oder zweiten Arbeitsmarkt entfernt. Sie würden dann zwar als „erwerbsfähig“ eingestuft, jedoch durch eine manifeste „Arbeitsmarktferne“ auf Dauer auf den Zuverdienst - bestenfalls zum Arbeitslosengeld-II – angewiesen sein.

De facto bedeutet die jetzige Situation eine deutliche Verschlechterung für viele erwerbslose Frauen. Die einzelfallbezogene Vermittlung und Bewilligung von Maßnahmen anhand von Qualifizierungszie-len („Bildungsgutscheinen“) der Hartz-Gesetze I+ II bietet keine eindeutige Vorgabe.

Deshalb ist es notwendig, die Vorgaben für die Vermittlungspraxis so eindeutig zu regeln, dass alle erwerbslos gemeldeten Frauen berücksichtigt werden können. Einer vorrangig zu Lasten von Frauen gehenden dequalifizierenden Vermittlungspraxis (Vermittlung in haushaltsnahe Minijobs) muss vorge-beugt werden. Frauen sind sehr viel häufiger als Männer unterhalb ihrer Qualifikation beschäftigt. Dies muss bei der Vermittlung berücksichtigt werden. Schritte zu mehr Arbeitsmarktnähe sollten auch als Vermittlungserfolg bewertet werden. In Mini-Jobs-Tätige müssen weiterhin als Erwerbslose gelten können.

 

Gesetzlich geregelt werden sollte dies durch eine „gendersensible Budgetierung“, die mehrere Maß-nahmen umfasst:

1. Verankerung des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit und der Gleichstellung in den Zielvereinba-rungen und den Aufgabenbereich der Jobcenter, mit besonderer Berücksichtigung der Qualifikati-on.

2. Einführung eines Anreizsystems (Kennziffernsystems), dass die Jobcenter in ihrem Bemühen alle Erwerbslosen entsprechend ihres Anteils an zu vermitteln, unterstützt.

3. Voraussetzung hierfür ist die Verankerung einer konsequent geschlechterdifferenten statistischen Erfassung und Evaluation.

4. Fortbildung der Genderkompetenz der MitarbeiterInnen in den Jobcentern. Sie stehen vor Ort in der Praxis in sehr hoher Verantwortung und können in ihrer Bedeutung als Akteure für die Umset-zung einer geschlechtergerechten Vermittlungspraxis nicht hoch genug eingeschätzt werden.

 

2.3. Zugangsmöglichkeiten zur aktiven Arbeitsmarktpolitik

Theoretisch besitzen alle Erwerbslosen Zugang zu allen Instrumenten der aktiven Arbeitsvermittlung und Maßnahmen der Beschäftigungspolitik. Dies deckt sich jedoch nicht mit der Vermittlungspraxis einzelner Arbeitsämter. Durch die Geschäftspraxis der BA konzentrieren sich die Aktivitäten in der Vermittlung vorrangig auf Arbeitslosengeldempfänger, und hierbei auf die Vermittlung von sogenann-ten „teuren Arbeitslosen“. Wie o.a. erhalten Frauen durchschnittlich sehr viel geringere Leistungen als Männer. In der Konsequenz bedeutet dies, dass sie mehrheitlich nicht in erster Linie in der Vermittlung Berücksichtigung finden werden. Wie sich diese Vorgaben in der Praxis derzeit bereits auswirken, zeigen erste Zahlen zum Rückgang des Anteils von Frauen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-dung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum:

Während im März 2002 noch 25.242 Frauen eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung begonnen haben, liegen diese Zahl im März 2003 bei 9.889 Frauen. Bei insgesamt dramatisch zurückgegange-nen Zahlen ist der Anteil von Frauen an der Weiterbildung von 51,5 auf 44,2 % gesunken.

 

Unabhängig vom Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes-I oder -II muss deshalb sichergestellt wer-den, dass für alle Erwerbslosen der Zugang zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Unterhaltsleistungen nach dem SGB III gewährleistet wird.

 

2.4. Unterstützung bei der Kinderbetreuung

Erwerbslose sollen von den Job-Centern bzw. Arbeitsämtern Unterstützung bei der Suche nach Kin-derbetreuungsmöglichkeiten erhalten. Der fehlende Nachweis von Betreuungsmöglichkeiten erweist sich bis heute als eines der größten Vermittlungshindernisse – fast ausschließlich für Mütter, beson-ders betroffen sind Alleinerziehende. Da es sich beim Mangel an Kinderbetreuungsplätzen um ein ge-sellschaftliches Strukturhindernis handelt, darf dies nicht zu einem individuellen Vermittlungshindernis werden.

Die Vermittlung von Arbeitslosen mit Kinderbetreuungspflichten ist jedoch nur möglich, wenn tatsäch-lich auch Angebote bereitgestellt werden. Hier sind die Kommunen und der Bund in der Pflicht die Ko-alitionsvereinbarungen zu erfüllen, ebenso wie auch eine verstärkte Beteiligung der Arbeitgeber drin-gend erforderlich ist.

 

Das SGB III müsste dahingehend verändert werden, dass

- die Unterstützung der Job-Center/ Arbeitsämter bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkei-ten gesetzlich verankert wird,

- und unabhängig von dem bereits vorhandenen Nachweis auf eine Kinderbetreuungsmöglichkeit der Zugang zur aktiven Arbeitsförderung sichergestellt wird.

 

3. Familienpolitische Dimension

Nicht nur die grundsätzlichen Weichen für die beruflichen Perspektiven von (erwerbslosen) Frauen werden mit den „Hartz“-Gesetzen entscheidend neu geregelt. Die Neuregelungen werden auch Aus-wirkungen haben auf das in Deutschland gelebte Partnerschafts- und Rollenmodell. Denn bisher ist noch nicht eindeutig geklärt wie die Familienphase abgesichert wird:

 

3.1. Unterhaltsanspruch – Berufsrückkehrerinnen

Die Situation für Berufsrückkehrerinnen stellt sich durch die Neuregelungen besonders prekär dar. Bisher waren Berufsrückkehrerinnen als besondere Zielgruppe im SGB II (§11, Abs. (2) definiert. Da-mit verbunden war ein Unterhaltsanspruch als Absicherung für die Dauer der beruflichen Weiterbil-dung. Dieser Anreiz zur beruflichen Qualifizierung entfällt nun ersatzlos. Gerade für Berufsrückkehre-rinnen, die häufig mehrere Jahre nicht erwerbstätig waren, ist die berufliche Weiterbildung für den Wiedereinstieg unersetzlich. Als Nichtleistungsempfängerinnen haben sie zudem durch die derzeiti-gen Regelungen nicht die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie Leistungsempfängerinnen. Dem dramatischen Rückgang an bewilligten Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung seit 01.01.2003 (s.o.) wirkt sich hier besonders aus.

Hier müsste eventuell eine „Sonderregelung“ für BerufsrückkehrerInnen erlassen werden.

 

3.2. Absicherung der Familienphase

Ungeklärt ist bisher auch, ob alle Eltern (Mütter), die bis unmittelbar vor der Geburt sozialversiche-rungspflichtig beschäftigt waren, als „normale“ Arbeitslose behandelt und vermittelt werden. Kritisch ist hierbei die Einschränkung des Mutterschaftsgeldes auf die Leistungsträger (§26, Abs. 2 –Begründung des Gesetzes). Frauen, die z.B. bei einer privaten KV versichert waren sind nicht den anderen Versi-cherten gleichgestellt. Dies ist bei der analogen Regelung zum Krankengeld anders geregelt - d.h. hier besteht Korrekturbedarf.

 

4. Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

Das Zusammenlegen von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe schafft ein neues einheitliches Leistungs-system, dass insbesondere für SozialhilfeempfängerInnen den Zugang zur Arbeitsmarktpolitik sicher-stellt.

Positiv zu bewerten sind die Vorschläge aus frauenpolitischer Sichtweise dahingehend, dass alleiner-ziehende Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen zukünftig von der Arbeitsvermittlung betreut werden.

 

4.1. Anrechnung des Partnereinkommens

Durch die geplante nochmalige erhöhte Anrechnung des Partnereinkommens verschlechtert sich hin-gegen die Situation von Erwerbslosen mit einem hohen Familien- oder Partnereinkommen deutlich. Dadurch werden vor allem mehr Frauen ihren eigenen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verlieren. Sie werden in Zukunft zunehmend auf die Versorgung durch ihreN PartnerIn angewiesen sein. (Schät-zungen sprechen von 513.000 Personen, mit einem Anteil von 2/3 Frauen). Nach derzeitigen Berech-nungen des BMWA haben bereits ab dem 01. 01.2003 160.000 Personen ihren Anspruch auf Arbeits-losenhilfe verloren.

In strukturschwachen Gebieten treffen diese Einsparungen und Kürzungen treffen rauen doppelt hart (s.o.). Diese Gruppe der neu geschaffenen „NichtleistungsempfängerInnen“ wird auch im Hinblick auf alle anderen Sozialversicherungsleistungen zukünftig stärker auf abgeleitete Ansprüche angewiesen sein. Es sei denn dies wird noch gesetzlich anders geregelt.

Der Berechnungsmodus (nach heutigem Sachstand) konzentriert sich dabei vor allem auf das Famili-eneinkommen. Für die erwerbslosen PartnerInnen werden damit wenige Anreize geschaffen, den ei-genständigen beruflichen Werdegang fortzuentwickeln. Es werden vor allem Anreize für einen Zuver-dienst geschaffen.

 

Um möglichst vielen erwerbslosen Frauen und Männern ihren individuellen Leistungsanspruch zu er-halten, die Möglichkeit der eigenständigen Existenzsicherung zu fördern, und Anreize für die berufli-che Qualifikation zu geben, muss sich die neue Berechnung der Höhe des Partnereinkommens an folgenden Modellen orientieren:

 

1. die Höhe der Freibeträge muss so ausgestaltet werden, dass die Dauer der eigenen Erwerbstätig-keit Berücksichtigung findet,

2. die Berechnung soll nach an einem Realsplittingmodell erfolgen, so dass in Partnerschaften mit geringem Einkommen der individuelle Förderungsanspruch erhalten bleibt wenn zuvor Leistun-gen nach dem Arbeitslosengeld I bezogen wurden.

3. Arbeitslosengeld-II-BezieherInnen sollen zukünftig sozialversicherungspflichtig abgesichert wer-den. Für sie sollen Beiträge abhängig von der Höhe der Leistung für die Kranken, Renten, und Pflegeversicherung finanziert werden.

4. Die Anrechnung von Vermögen für die Alterssicherung muss so gestaltet werden, dass bereits ge-leistete private Altersvorsorge im Fall von Erwerbslosigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden muss.

Zusammenfassung

 

Für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung der Reformen am Arbeitsmarkt ist die Umset-zung folgender bündnisgrüner Forderungen unerlässlich:

 

Zugangsmöglichkeiten zur aktiven Arbeitsmarktpolitik

Unabhängig vom Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes-I oder -II muss sichergestellt werden, dass für alle Erwerbslosen der Zugang zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Unterhalts-leistungen nach dem SGB III gewährleistet wird.

 

Unterstützung bei der Kinderbetreuung

Das SGB III müsste dahingehend verändert werden, dass

- die Unterstützung der Job-Center/ Arbeitsämter bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkei-ten gesetzlich verankert wird,

- und unabhängig von dem bereits vorhandenen Nachweis auf eine Kinderbetreuungsmöglichkeit der Zugang zur aktiven Arbeitsförderung sichergestellt wird.

 

Anrechnung von Partnereinkommen bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und So-zialhilfe

Um möglichst vielen erwerbslosen Frauen und Männern ihren individuellen Leistungsanspruch zu er-halten, die Möglichkeit der eigenständigen Existenzsicherung zu fördern, und Anreize für die berufli-che Qualifikation zu geben, muss sich die neue Berechnung der Höhe des Partnereinkommens an folgenden Modellen orientieren, die aus Vorschlägen der Sozialkommission hervorgehen:

 

1. die Höhe der Freibeträge muss so ausgestaltet werden, dass die Dauer der eigenen Erwerbs-tätigkeit Berücksichtigung findet,

2. die Berechnung soll nach an einem Realsplittingmodell erfolgen, so dass in Partnerschaften mit geringem Einkommen der individuelle Förderungsanspruch erhalten bleibt wenn zuvor Leistungen nach dem Arbeitslosengeld I bezogen wurden.

3. Arbeitslosengeld-II-BezieherInnen sollen zukünftig sozialversicherungspflichtig abgesichert werden. Für sie sollen Beiträge abhängig von der Höhe der Leistung für die Kranken, Renten, und Pflegeversicherung finanziert werden.

4. Die Anrechnung von Vermögen für die Alterssicherung muss so gestaltet werden, dass bereits geleistete private Altersvorsorge im Fall von Erwerbslosigkeit nicht für den eigenen Lebensun-terhalt verwendet werden muss.

 

Anwendung SGB III/ Job-Aqtiv - Gleichstellungsziele

Die Paragraphen zur „Frauenförderung“ im SGB III müssten dahingehend verändert werden, dass Frauen nicht nur entsprechend ihres Anteils an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit, sondern auch entsprechend ihres Anteils an den Leistungs- bzw. Nichtleistungsempfängerinnen ge-fördert werden (vergl. Vorschläge der Sozialkommission).

Wichtig wäre es auch, dies ggf. in der entsprechenden Gesetzesbegründung klarzustellen.

Ziel ist es dabei, den NichtleistungsempfängerInnen sowie den „billigen Arbeitslosen“ (zu denen mehrheitlich Frauen gehören) denselben Zugang zu den Instrumenten der aktiven Arbeitsförderung zu ermöglichen wie den „teuren ArbeitslosengeldempfängerInnen“ (i.d.R. Männer). Eindeutige und verständliche Dienstanweisungen der BA wären hilfreich.

 

Vermittlungspraxis in den Jobcentern

Gesetzlich geregelt werden könnte dies durch eine „gendersensible Budgetierung“, die mehrere Maß-nahmen umfasst:

1. Verankerung des Ziels der Geschlechtergerechtigkeit und der Gleichstellung in die Zielver-einbarungen und den Aufgabenbereich der Jobcenter, mit besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.

2. Einführung eines Anreizsystems (Kennziffernsystems), dass die Jobcenter in ihrem Bemühen alle Erwerbslosen entsprechend ihres Anteils an zu vermitteln, unterstützt.

3. Verankerung einer geschlechterdifferenten statistischen Erfassung und Evaluation.

4. Fortbildung der Genderkompetenz der MitarbeiterInnen der Jobcenter.

 

Unterhaltsanspruch – Berufsrückkehrerinnen

Die Situation für Berufsrückkehrerinnen stellt sich durch die Neuregelungen besonders prekär dar. Bisher waren Berufsrückkehrerinnen als besondere Zielgruppe im SGB II (§11, Abs. (2) definiert. Da-mit verbunden war ein Unterhaltsanspruch als Absicherung für die Dauer der beruflichen Weiterbil-dung. Dieser Anreiz zur beruflichen Qualifizierung entfällt nun ersatzlos. Gerade für Berufsrückkehre-rinnen, die häufig mehrere Jahre nicht erwerbstätig waren, ist die berufliche Weiterbildung für den Wiedereinstieg unersetzlich. Als

 

Nichtleistungsempfängerinnen haben sie zudem durch die derzeitigen Regelungen nicht die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie Leistungsempfängerinnen

Hier müsste eventuell eine „Sonderregelung“ für BerufsrückkehrerInnen erlassen werden.

 

Absicherung der Familienphase

Alle Eltern (Mütter), die bis unmittelbar vor der Geburt sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, sind als „normale“ Arbeitslose zu behandeln und zu vermitteln. Kritisch . (SBG III §26, Abs. 2 – Be-gründung des Gesetzes). Frauen, die z.B. bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren sind nicht den anderen Versicherten gleichgestellt. Dies ist bei der analogen Regelung zum Kranken-geld anders geregelt - d.h. hier besteht Korrekturbedarf.



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