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Zwangsverheiratung bekämpfen – Opfer schützen

Zwangsverheiratung bekämpfen – Opfer schützen

Der Bundestag wolle beschließen:

I.Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Zwangsverheiratungen und damit in Zusammenhang stehende Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Migrantinnen waren in den letzten Monaten Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte, sowohl in Deutschland, als auch in anderen Ländern Europas. Frauenorganisationen, die sich mit dem Problem bereits seit mehreren Jahren befassen, wurden erstmals auch von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen. So hat Terre des Femmes mit der Kam-pagne „Stoppt Zwangsheirat“ im Jahr 2003 erstmals der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass Zwangsverheiratungen auch hier in Deutschland, vor unseren Augen geschehen. Damit ist es zum einen gelungen, verantwortliche AkteurInnen auf das Problem aufmerksam zu machen. Zum anderen wurde damit auch vielen Opfern geholfen, sich aus ihrer Zwangssituation zu befreien.

 

Zwangsverheiratungen liegen vor, wenn eine oder beide Eheschließende zur Ehe gezwungen werden, meist, indem die Familie mit unterschiedlichen Mitteln Druck ausübt. Dazu gehören verschiedenste Formen psychischer oder physischer Gewalt, Nötigung, Erpressung Einschränkung des Bewegungsspielraumes, bis hin zu so genannten Ehrenmorden. Auch während ei-ner Ehe, die durch Zwangsheirat geschlossen wurde, setzt sich diese Gewalt häufig fort. Überwiegend sind Mädchen und junge Frauen von den Folgen einer Zwangsheirat betroffen. Aber auch auf männliche Jugendliche wird unzulässiger Druck ausgeübt. Für sie sind die Folgen einer solchen Zwangsheirat jedoch meist weniger gravierend, da ihr Bewegungsspielraum dadurch weniger eingeschränkt wird. Zwangsverheiratungen beruhen auf einem patriarchalen Familien- und Geschlechterverständnis, das es in unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppen gibt, und welches insbesondere den Töchtern keine Selbstbestimmung zugesteht.

 

Wo Gewalt anfängt, endet jede kulturelle Toleranz. Niemand, der in Deutschland lebt, darf der grundgesetzlich geschützten Würde und Freiheit jedes Individuums ein patriarchales Denken entgegensetzen, bei dem für Frauen weniger Rechte gelten als für Männer. Es ist nicht zu dul-den, wenn Frauen in der Selbstbestimmung über ihren Körper oder in der freien Entfaltung ih-res Lebensstils eingeschränkt werden.

 

Durch Zwangsverheiratung wird nicht nur das Recht auf eine selbst bestimmte Wahl des Partners und der Eheschließung verletzt, sondern auch die Menschenwürde und die Grundrechte auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Zwangsheiraten wurden daher zu Recht auf der Folgekonferenz zur 4. UN-Weltfrauenkonferenz im Jahr 2000 in New York als Menschenrechtsverletzung anerkannt und verurteilt.

 

Über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen und die damit oftmals in Zusammenhang stehende Gewalt gegenüber Migrantinnen – bis hin zu so genannten Ehrenmorden – gibt es für Deutschland kaum gesichertes Datenmaterial.

• Eine Studie des Bundesfrauenministeriums aus dem Jahr 2004 gibt Hinweise darauf, dass Migrantinnen überdurchschnittlich oft von häuslicher Gewalt betroffen sind: 49 Prozent der befragten Frauen mit türkischem und 44 Prozent mit osteuropäischem Migrationshin-tergrund gaben – in einer Sondererhebung der Studie – an, seit ihrem 16. Lebensjahr be-reits sexuelle oder körperliche Gewalt erlebt zu haben. Bei Frauen der Hauptuntersuchung betrug die Anzahl 40 Prozent.

• Eine Erhebung des Berliner Senats ergab, dass die befragten Einrichtungen aus dem Jugend-, Migrations- und Anti-Gewalt-Bereich im Jahr 2002 in ca. 220 Fällen von Opfern einer Zwangsverheiratung aufgesucht worden sind.

• Die Kölner „Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung (agisra e.V.) wurde zwischen 2002-2004 von 87 Frauen aus der Region in Fällen von Zwangsheirat um Unterstützung gebeten – mit steigender Tendenz.

• Das Stuttgarter Wohnprojekt „Rosa“ berichtet, dass monatlich rund zehn Mädchen bzw. Frauen wegen Zwangsverheiratung bei ihnen um Schutz nachsuchen.

 

Der Schutz von Frauen vor Gewalt ist ein Thema von hoher gesellschaftlicher Bedeutung. In der Regierungszeit von Rot-Grün konnten mehrere entscheidende Maßnahmen durchgesetzt werden, die die Möglichkeiten von Frauen – auch und gerade von Migrantinnen – sich gegen Gewalt zur Wehr zu setzen, erheblich verbessert haben.

• Mit dem Gewaltschutzgesetz und dem daran angeschlossenen „Aktionsplan gegen häusli-che Gewalt“ wurden die Rechte und Handlungsmöglichkeiten von misshandelten und gewaltbedrohten Frauen deutlich gestärkt.

• Die Frist zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegattinnen und -gatten wurde von vier auf zwei Jahre gesenkt. Migrantinnen, die durch ihre Partner physische oder psychische Gewalt erfahren, können aufgrund einer Härtefallklausel sofort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.

• Zwangsverheiratungen wurden als ein Fall „besonders schwerer Nötigung“ ausdrücklich im Strafgesetzbuch verankert.

 

Um Migrantinnen effektiv zu schützen und Zwangsverheiratungen zu bekämpfen halten wir weitere Maßnahmen für notwendig. Zwangsheirat ist insbesondere im Bewusstsein der Beteilig-ten nicht ausreichend als Unrecht verankert. Wir schlagen daher einen „Aktionsplan Zwangsverheiratung bekämpfen“ vor, bei dem Bund und Länder gemeinsam die Rechte der Opfer stärken, einen niedrigschwellig angelegten und flächendeckenden Opferschutz anbieten und die Präventionsarbeit deutlich ausweiten.

 

Die Kürzung öffentlicher Gelder für Frauen- und Mädchenhäuser – wie jüngst beispielsweise in Niedersachsen, Hessen oder Hamburg geschehen – sind für einen effektiven Schutz für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen kontraproduktiv.

 

Der Deutsche Bundestag lehnt weiterhin den Vorschlag der Innenministerkonferenz vom Juni 2005 ab, Zwangsehen auch durch ein Heraufsetzen der Altersgrenze für den Ehegattennachzug auf 21 Jahre verhindern zu wollen. Dagegen gibt es erhebliche verfassungsrechtli-che Bedenken, schließlich hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor Jahren Wartezeiten beim Ehegattennachzug als verfassungswidrig abgelehnt.

 

Die Verhinderung von Zwangsehen und Gewalt gegen Migrantinnen kann nur in Zusammenarbeit mit den MigrantInnen-Communities erfolgreich sein. Innerhalb eines gleichberechtigten und respektvollen Dialogs müssen Frauenrechte und Schutz von Frauen vor Gewalt und Zwangsehen intensiv debattiert werden. Stigmatisierung führt nur zu weiterer Abgrenzung. Aber auch die Communities sind in der Pflicht, deutlich zu machen, dass Frauen und Männer die gleichen Rechte haben und dass Gewalt gegen Frauen und Kinder eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Verstöße hiergegen werden nicht toleriert.

 

 

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

 

Im Rahmen eines „Aktionsplans Zwangsverheiratung bekämpfen“ die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

 

1. Strafrechtlicher Schutz vor Zwangsverheiratung

 

Seit dem 19.2.2005 wird der Zwang zur Eingehung einer Ehe als besonders schwerer Fall einer Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob diese neue Strafvorschrift von den Strafverfolgungsbehörden der Länder angewandt und die Fälle der Zwangsverheiratung konsequent verfolgt werden, oder ob weitergehende strafrechtliche Maßnahmen die Opfer besser schützen und daher notwendig sind. Die Hilfsorganisationen, die MigrantInnencommunities und nicht zuletzt die Betroffenen selbst sind aufgerufen, Fälle von Zwangsverheiratung zur Anzeige zu bringen, weil es sich dabei nicht um kulturelle Eigenheiten, sondern um schweres Unrecht meist gegen Frauen handelt.

 

2. Vorlage eines Gesetzentwurfs, um die Rechte der Betroffenen zu stärken

 

A. Frauen vor Heiratsverschleppung schützen

a. In §35 AufenthG muss klargestellt werden: Ausländerinnen, die als Kind seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, erhalten nicht mehr nur auf eigenen Antrag hin, sondern schon von Amts wegen eine Niederlassungserlaubnis. Dieser unbefristete Aufenthaltstitel erlischt auch dann nicht, wenn sich die betreffende Person – z. B. aufgrund einer Zwangsverheiratung – länger als sechs Monate im Ausland aufhält.

b. Jenen in Deutschland lebenden Migrantinnen, die von dieser Regelung nicht erfasst wer-den, da sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllen, wird über eine Änderung von §§ 37 und 51 AufenthG immer dann eine legale Wiedereinreise gestattet, wenn sie durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe ins Ausland verbracht oder an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden.

 

B. Frauen schützen, die im Rahmen einer Zwangsehe nach Deutschland gebracht werden oder die sich aus einer erzwungenen Ehe befreien wollen

 

a. Im Rahmen des eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten (§ 31 AufenthG), das bislang erfolgreich ermöglicht, das sich ausländische Frauen auch dann aus Gewaltbeziehungen befreien können, wenn sie noch kein vom Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben haben, wird klar gestellt, dass dies auch im Fall von Zwangsverheiratungen gilt.

 

b. Bislang greift das eigenständige Aufenthaltsrecht nicht für von Gewalt bedrohte Ausländerinnen, die nur eine Duldung besitzen bzw. deren gewalttätiger Ehepartner nur eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung besitzt. Ihnen muss Zugang zu einem humanitären Schutzstatus im Rahmen des § 25 AufenthG ermöglicht werden.

 

C. Eheaufhebungsfrist verlängern

Die derzeit geltende Frist zur Beantragung der Aufhebung einer durch Drohung erzwungenen Ehe von einem Jahr ist zu kurz. Die Antragsfrist ist auf drei Jahre zu verlängern.

 

D. Unterstützung durch Jugendhilfeleistungen sicherstellen

Der Zugang zu Leistungen nach dem Jugendhilferecht muss für minderjährige Zwangsverheiratete oder von Zwangsheirat bedrohte Minderjährige gewährleistet werden. Dies gilt ebenfalls für die Unterstützung durch Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige. In diesem Zusammenhang ist sowohl die gängige Jugendhilfepraxis als auch eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes zu prüfen.

 

 

3. Verbesserung des Opferschutzes und Verstärkung der Präventionsarbeit

 

A. Evaluierung

Die Bundesregierung

a. führt eine umfassende bundesweite Studie zum Ausmaß von Zwangsverheiratung und so genannten Ehrverbrechen in Deutschland durch;

b. erhebt in diesem Zusammenhang auch, wie häufig es sich hierbei um Ehen zwischen Verwandten handelt;

c. evaluiert die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes bzw. des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt in den Ländern. Dabei wird insbesondere untersucht, ob die angebotenen Maß-nahmen Migrantinnen erreichen oder ob für diese Zielgruppe weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

 

B. Opferschutz verbessern – Prävention vertiefen

Die Bundesregierung ergreift die Initiative, um mit einem abgestimmten Vorgehen zwischen Bund und Ländern eine Verbesserung des Opferschutzes und der Prävention zu gewährleisten. Ein solcher Vorstoß der Bundesregierung sollte eine Bund-Länder-Vereinbarung über folgende Punkte zum Ziel haben:

 

a. Einführung eines niedrigschwelligen Schutzprogramms für die Opfer

Die Einführung eines niedrigschwelligen Schutzprogramms für die Opfer von Zwangsehen und häuslicher Gewalt, so wie dies für den Schutz gefährdeter Zeuginnen und Zeugen bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert wird. In diesem Schutzprogramm sollte geregelt werden, dass die einzelnen Bundesländer (mit Unterstützung durch die Bundesregierung) zur Bereitstellung folgender Schutzmaßnahmen für junge Frauen, die sich einer – ggf. auch nur drohenden – Zwangsverheiratung entziehen wollen, auch im länderübergreifenden Zusammenwirken ver-pflichtet sind:

• die Bereitstellung einer sicheren Unterkunft;

• die Koordinierung des Lebensunterhalts;

• die Beschaffung von Passpapieren bzw. aufenthaltsrechtlich notwendige Unterlagen;

• die Anonymisierung bzw. das vollständige Sperren von Daten, die ein Aufdecken von ge-schützter Identität oder Wohnort ermöglichen würden sowie

• sicheren Zugang zu Schule, Ausbildung oder Beruf.

 

b. Verbesserung und Ausweitung der Prävention

Zum anderen sollten sich Bund und Länder im Rahmen einer solchen Vereinbarung über fol-gendes verständigen:

• Bereitstellung eines flächendeckendes Netzes von auch interkulturell ausgerichteten Schutz- und Beratungsstellen in Ländern und Kommunen;

• Verankerung einer entsprechenden Präventionsarbeit an den Schulen;

• Förderung von gewaltpräventiven Erziehungs- und Beratungsangeboten für Eltern;

• Förderung gewaltpräventiver Angebote für Jungen;

• Förderung einer kommunalen bzw. landesweiten Präventionsarbeit im Zusammenhang mit Verbänden und Einrichtungen der jeweiligen MigrantInnen-Communities.

 

 

Berlin, den

 

Irmingard Schewe-Gerigk, Josef Philip Winkler (XY)

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

 

 

 

 

Begründung

 

1. Strafrechtlicher Schutz

 

Durch die Ausgestaltung des Tatbestands „Zwangsheirat“ als besonders schwerer Fall der Nötigung ist deutlich gemacht, dass es sich dabei um strafwürdiges Unrecht handelt. Von diesem neuen Straftatbestand geht ein klares Signal aus, dass der Staat diese Menschenrechtsverletzung in keinster Weise akzeptiert, sondern im Gegenteil aktiv dagegen vorgehen will. Es sind damit auch Fallkonstellationen unter Strafe gestellt, in denen die Nötigung von TäterInnen in Deutschland ausgeht, die Ehe selbst aber im Ausland z.B. im Rahmen eines Urlaubs geschlossen wird.

 

Es ist zu prüfen, ob die neue Strafvorschrift ausreicht, um die Zwangsverheiratungen in Deutschland erfolgreich zu bekämpfen, oder ob weiter gehende strafrechtliche Maßnahmen die Opfer besser schützen und deshalb notwendig sind. Strafrecht allein kann aber den Schutz der Betroffenen vor den Menschenrechtsverletzungen durch Zwangsverheiratung nicht gewährleisten.

 

 

2. Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Stärkung Rechte der Betroffenen:

Zwangsverheiratungen können auf verschiedene Weisen durchgeführt werden:

• Zum einen durch so genannte „Heiratsverschleppungen“: Migrantinnen, die in Deutsch-land leben, werden zum Zweck einer Zwangsehe ins Ausland verbracht. Nach sechs Monaten erlischt ihr Rückkehrrecht nach Deutschland. Eine Rückkehr ist dann kaum mehr möglich.

• Zum anderen können (zumeist) Frauen im Ausland zwangsverheiratet und nachfolgend im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland geholt werden.

• Und schließlich können junge Frauen und Männer auch gezwungen werden, in Deutschland eine Zwangsehe einzugehen.

 

Angesichts dieser komplexen Problemlage sind auf die jeweilige Situation zugeschnittene Lösungen erforderlich:

 

A. Frauen vor Heiratsverschleppung schützen

Der beste Weg, um in Deutschland lebende Migrantinnen vor einer Heiratsverschleppung zu schützen besteht darin, ihre aufenthaltsrechtliche Situation zu verbessern. Migrantinnen, die bei der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, sollen daher nicht mehr nur auf eigenen Antrag hin, sondern schon von Amts wegen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Damit dieser unbefristete Aufenthaltstitel nicht dann ausläuft, wenn sich die betreffende Person – z. B. wegen einer Zwangsverheiratung – länger als sechs Monate im Ausland aufhält, soll das Aufenthaltsgesetz dahingehend geändert wer-den, dass eine solche Niederlassungserlaubnis auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt nicht erlischt. Damit hätten die allermeisten in Deutschland lebenden Migrantinnen, die von Zwangsehen bedroht sind, ein Daueraufenthaltsrecht und könnten jederzeit wieder nach Deutschland einreisen.

Jenen in Deutschland lebenden Migrantinnen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, da sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht erfüllen, sollte analog zum Gesetzentwurf des Landes Berlin vom 2. Juni 2005 (BR-Drs. 436/05) eine legale Wiedereinreise gestattet werden, wenn sie durch List, Gewalt oder Drohung mit einem emp-findlichen Übel zur Eingehung der Ehe ins Ausland verbracht oder an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden.

 

B. Frauen schützen, die im Rahmen eine Zwangsehe nach Deutschland gebracht werden oder die sich aus einer erzwungenen Ehe befreien wollen

Nachgezogenen Ehegattinnen sollte im Falle einer Zwangsverheiratung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht regelmäßig auch innerhalb der ersten 24 Monate in Deutschland erteilt werden können. Diese Härtefallregelung wird heute bereits angewendet, wenn Migrantinnen von ihren Partnern physische oder psychische Gewalt erfahren. Sie sollte auf den Fall der Zwangsver-heiratung erweitert werden.

 

Die aufenthaltsrechtliche Situation ist hier vor allem für diejenigen Frauen prekär, die nur über einen unsicheren Aufenthaltstitel verfügen. Denn das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegattinnen greift nicht bei Migrantinnen, die nur eine Duldung besitzen bzw. deren gewalttätiger Ehepartner nur eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung besitzt. Auch diese Frauen bedürfen unseres Schutzes. Sie dürfen nicht – über den Weg eines restriktiven Aufenthaltsrechts – faktisch dazu gezwungen werden, eine eheliche Zwangslage oder häusliche Gewalt zu erdulden. Diese Frauen sollten daher ebenfalls einen humanitären Schutzstatus nach §25 Aufenthaltsgesetz erhalten können. Wenn Personen mit einer rechtmäßigen Aufenthaltserlaubnis ein solches eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden soll, wenn ihr/ihm im Herkunftsland wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, dann sind geduldete Personen von einer solchen potentiellen Gefahrenlage im Herkunftsland ebenso bedroht. Sie verdienen einen gleichrangigen Schutz.

 

C. Eheaufhebungsfrist verlängern

Derzeit kann ein Antrag auf Aufhebung einer durch Drohung erzwungenen Ehe nur innerhalb eines Jahres gestellt werden. Diese Frist ist für Zwangsehen jedoch zu kurz. Bei einer Verlän-gerung der Antragsfrist auf drei Jahre (analog zum Gesetzentwurf des Landes Berlin vom 2. Juni 2005, BR-Drs. 436/05) haben die Beteiligten die Möglichkeit, die Bedrohungssituation zu verarbeiten, die emotionalen und materiellen Konsequenzen einer Eheaufhebung zu durch-denken und eine angemessene Entscheidung zu treffen.

 

D. Unterstützung durch Jugendhilfeleistungen sicherstellen

Von Zwangsheirat betroffenen oder bedrohten Personen wird häufig der notwendige Zugang zu Jugendhilfeleistungen erschwert oder gänzlich verwehrt. Dabei besteht das Problem, dass die Inanspruchnahme von Leistungen für Minderjährige nach § 27 von der Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten abhängig ist. Im Zusammenhang von Zwangsverheiratungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Eltern als Personensorgeberechtigte ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme versagen. Von daher wird eine Übertragung der Personensorge auf einen Vormund durch das Familiengericht regelmäßig notwendig sein. Es sollte geprüft wer-den, ob die Rechtsstellung der Betroffenen durch die Einräumung eines eigenständigen Rechtsanspruchs auf Hilfe im SGB VIII verbessert werden kann. Die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe geht derzeit trotz des bestehenden Rechtsanspruchs nach § 41 SGB VIII vieler-orts sehr restriktiv mit der Gewährung von Hilfen für junge Volljährige um. Es muss sichergestellt werden, dass von Zwangsheirat betroffenen jungen Volljährigen Hilfen nach § 41 SGB VIII zur Verfügung gestellt werden.

 

 

3. Verbesserung des Opferschutzes und Verstärkung der Präventionsarbeit

 

A. Evaluierung

a. Für eine effektive Intervention und Prävention ist eine bessere Datengrundlage erforderlich. Daher ist eine bundesweite Studie zum Ausmaß von Zwangsverheiratungen und damit im Zusammenhang stehenden Gewaltdelikten (sogenannten Ehrverbrechen) in Deutschland erforderlich.

b. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, herauszufinden, wie häufig es sich hierbei um Ehen zwischen nahen Verwandten handelt, weil dies ein Hinweis auf die Einschränkung der freien Wahl des Partners sein kann.

c. Das Gewaltschutzgesetz hat die Situation von häuslicher Gewalt betroffener Frauen in Deutschland nachweislich verbessert, wie die Kriminalstatistiken zeigen. Nicht in allen Bundesländern wird das Gesetz und mit ihm der Aktionsplan jedoch gleichermaßen gut umgesetzt. In einigen Ländern und Kommunen fehlt es an Ausführungsgesetzen, dort werden weder Polizei, noch Staatsanwaltschaften, noch die Gerichte auf die entsprechenden Anforderungen des Gewaltschutzgesetzes hin ausgebildet. Es soll zum einen herausge-funden werden, wo vor Ort Verbesserungen vorzunehmen sind. Zum anderen muss eine Evaluierung untersuchen, ob bestimmte Aspekte des Gewaltschutzgesetzes – wie beispielsweise die „Wegweisung“ – auch gewaltbetroffenen Migrantinnen in ihrer besonde-ren Situation hilft, oder ob weitere Maßnahmen für sie nötig sind.

 

B. Opferschutz verbessern – Prävention vertiefen

 

a. Einführung eines niedrigschwelligen Schutzprogramms für die Opfer

Junge Frauen, die sich einer Zwangsverheiratung entziehen wollen, müssen häufig durch auf-wendige Maßnahmen vor Drohungen ihrer Familienangehörigen geschützt werden. Obwohl die Frauenhäuser und Kriseninterventionsstellen hier sehr engagierte Hilfe leisten, begegnet die Koordinierung dieser Schutzmaßnahmen im Alltag vielfältigen Problemen: Oftmals mangelt es an einer vertrauensvollen Kooperation zwischen den Kriseninterventionsstellen und öffentli-chen Stellen, wie Polizei und Justizbehörden. Gleiches gilt auch für andere Stellen, wie Ju-gend-, Sozial- und Ausländerämtern, aber auch Meldebehörden, Schulen, Krankenkassen etc. Hier sind klare Regelungen nötig. Ein Schutzprogramm für die Opfer von Zwangsehen und häuslicher Gewalt, das die nötigen Schutzmaßnahmen der Polizei mit den Hilfsmaßnahmen anderer Akteure koordiniert und damit vereinfacht, existiert bisher nur im Rahmen der ZeugInnenschutzprogramme der Landeskriminalämter. Die Anforderungen dieser Programme sind für von Zwangsehen und häuslicher Gewalt Betroffene jedoch oftmals zu hoch. Sie bedürfen eines niedrigschwelligeren Angebots. Dafür mangelt es vor allem an folgenden Stellen:

• Die Gefahren, denen die von Zwangsheirat betroffenen oder bedrohten Frauen ausgesetzt sind, werden von den Ämtern und Behörden – trotz Unterstützung der Kriseninterventi-onsstellen – oftmals nicht ernst genug genommen. Notwendige Schutzmaßnahmen werden daher mitunter nicht ergriffen. Dies erhöht unnötig das Risiko der jungen Frauen, von ihren Familien entdeckt zu werden.

• Passpapiere bzw. aufenthaltsrechtlich notwendige Unterlagen können bei der Flucht häufig nicht mitgenommen werden. Um keinen Kontakt mit der Familie des Opfers aufnehmen zu müssen, ist eine unbürokratische Erneuerung notwendig.

• Die Zufluchtstellen berichten von zahlreichen Fällen, in denen die Anonymität des Opfers aufgrund einer leichtfertigen Datenweitergabe einer Behörde schließlich aufgedeckt wird. Die Anonymisierung bzw. das vollständige Sperren von Daten, die ein Aufdecken der ge-schützten Identität bzw. des geschützten Wohnortes ermöglichen würden, ist daher grundle-gend für den Schutz der Zufluchtsuchenden.

 

b. Verbesserung und Ausweitung der Prävention

Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsehen und häuslicher Gewalt müssen vor Ort – also in den Kommunen – stattfinden.

• Gerade außerhalb größerer Städte ist das Angebot an Frauenhäusern und Beratungsstellen mit besonderen sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen für Migrantinnen äußerst unzu-reichend. Um von Zwangsverheiratung Betroffene zu erreichen, bedarf es aber gerade nahgelegener und niedrigschwelliger Einrichtungen, die auch aktiv über das Thema infor-mieren.

• Den Schulen kommt bei der Präventionsarbeit eine ganz herausragende Rolle zu: Die Themen Zwangsehe und häusliche Gewalt sollten daher in die Lehrpläne aufgenommen werden. Lehrerinnen und Lehrer sollten auf diese Thematik hin sensibilisiert und fortge-bildet werden. Und schließlich sollten an Schulen Anlaufstellen geschaffen werden, an die sich Schülerinnen und Schüler wenden können, wenn sie direkt oder indirekt von Zwangsehen und häusliche Gewalt betroffen sind.

• Wer Zwangsehen und häuslicher Gewalt vorbeugen will, muss sich auch um Fragen der Erziehung kümmern. An Mütter und Väter sollten daher spezielle Integrationsangebote ge-macht werden, wobei gewaltpräventive Erziehungsmethoden ebenso vermittelt werden sollten, wie die Toleranz gegenüber den selbst bestimmten Lebensentwürfen bzw. der se-xuellen Identität ihrer Kinder.

• Eine effektive Präventionsarbeit muss insbesondere auch die Jungen in den Blick neh-men: Häufig werden die Söhne zu einer einseitigen Übernahme patriarchaler Rollenmuster erzogen. Und es besteht die Gefahr, dass sie zuhause selber Opfer häuslicher Gewalt werden. Ebenso, dass sie ihren Schwestern und Freundinnen gegenüber gewalttätig wer-den. Eine gute Jungenarbeit muss hier ansetzen. Wichtig wäre auch, ihr Selbstbewusst-sein in einer Weise zu stärken, dass sie in innerfamiliären Auseinandersetzungen lernen zu widerstehen und – z. B. gegenüber ihren Schwestern – nicht zu Tätern zu werden.

• Die Bekämpfung von Zwangsverheiratung und Gewalt kann nur erfolgreich sein, wenn die MigrantInnencommunities selbst sich diesen Kampf zur Aufgabe machen. Meinungsführe-rInnen und Personen mit hoher Glaubwürdigkeit müssen deutlich machen, dass Gewalt und Zwang von der Community nicht geduldet werden. Für diesen Prozess gibt es bereits ers-te positive Beispiele. Nur durch Zusammenarbeit können wir ihn verstärken. Einseitige Schuldzuweisungen würden lediglich zu einem Abgrenzungsprozess der Communities führen.



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